WEG Buchhaltung

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass jedes Sondereigentum, das mit einem Miteigentumsanteil mit dem Gemeinschaftseigentum verbunden ist, eine jährliche Abrechnung erhalten muss.

Hierbei ist die Teilungserklärung sowie eventuelle Nachträge ganz entscheidend, denn nur dort ist geregelt, was alles eine abzurechnende Einheit gem. WEG ist.
Beispiel Garagen: Garagen können eigene Miteigentumsanteile haben (abzurechnende Einheit) oder aber auch „nur“ per Sondernutzungsrecht einer Wohnung zugeschlagen sein (keine separate Abrechnung).

Und weil jede abzurechnende Einheit separat verkauft werden kann, ist auch jede Einheit separat abzurechnen.
Das kann zur Folge haben, dass ein Eigentümer mehrere Abrechnungen für ein und die gleiche Liegenschaft erhalten muss, weil er z.B. 2 Wohnungen und noch 3 Garagen besitzt.

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